AGB / Impressum

Charterregelungen

Wenn Sie eines unserer Boote mieten, sind diese Regelung verbindlich einzuhalten.

 

§ 1 Chartergebühr

Die Chartergebühr ist grundsätzlich vor Fahrtantritt zu bezahlen.

Auch eine Reservierung unserer Boote ist möglich. Hier erfolgt eine Anzahlung in Höhe von 50% bei Vertragsabschluß vorab. Die Restzahlung und Kaution wird dann direkt vor Ort am Tag der Bootsübergabe entrichtet.

 

§ 2 Versicherung

Unsere Charterboote sind Haftpflicht und Vollkasko versichert. An den Versicherer ist eine Selbstbeteiligung pro Schadensfall in Höhe von 500 € durch den Charterer zu entrichten.

 

§ 3 Rettungswesten

Für jede Person muss eine passende Rettungsweste an Bord sein. Die erforderliche Anzahl (auch für Kinder!) bekommen Sie als Feststoffweste in passender Größe kostenlos von uns gestellt.

 

§ 4 Treibstoff

Alle Charterboote werden zu Charterbeginn mit vollem Tank übergeben. Der vom Mieter verbrauchte Treibstoff muss direkt nach der Rückgabe bezahlt werden.

 

§ 5 Reinigung

Alle Boote werden zu Charterbeginn in gereinigtem Zustand übergeben.Am Ende der Charterzeit muss das Boot in einem ordentlichen Zustand und gereinigt abgegeben werden. Wir berechnen bei jeder Charter eine Reinigungspauschale von 50,- EUR sofern das Boot nicht im ordentlichen und gereinigtem Zustand zurückgegeben wird.

 

§ 6 Schuhwerk

Sofern das Boot nicht barfuß genutzt wird, sind an Bord Bordschuhe oder saubere, weiche Turnschuhe mit heller Sohle zu tragen.

 

§ 7 Mietzeit

Das Boot kann in der Zeit von 8.00 - 18.00 Uhr gemietet werden und muss somit um 18.00 Uhr wieder im Hafen festmachen und am Liegeplatz liegen.

 

§ 8 Haustiere

Es sind keine Haustiere auf den Booten erlaubt.

 

 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen 

 

§ 1 Kaution

Bei der Übergabe vom Boot hinterlegt der Charterer die jeweilige Kaution in bar. Der Vercharterer oder dessen Vertreter ist berechtigt, diese Kaution für die Deckung der Kosten aus Schäden und Verlusten, die durch gewöhnliche Nutzung des Bootes entstanden sind, zu verwenden. Bei Abzügen von der Kaution ist dem Charterer unverzüglich nach Schadensbeseitigung und Regulierung eine ordentliche Abrechnung vorzulegen. Durch Hinterlegung und Verwendung der Kaution sind weitergehende Ersatzansprüche des Vercharterers nicht ausgeschlossen.

 

§ 2 Fahrtgebiet

Das Fahrtgebiet umfaßt ausschließlich die Region der Kieler Förde bis zu einer maximalen Entfernung von 1 Seemeile zur Küste.

 

§ 3 Rücktritt des Charterers

Tritt der Charterer vom Vertrag zurück, bleibt seine Zahlungsverpflichtung in vollem Umfang bestehen. Der Charterer kann einen geeigneten Ersatz-Charterer stellen, der den Vertrag übernimmt. Sollte dieses nicht möglich sein, so wird sich der Vercharterer um eine anderweitige Vercharterung bemühen. Gelingt dies, so hat der Charterer Anspruch auf Rückzahlung von 50% des Charterpreises, der sich anteilig für den Zeitraum der Ersatzvercharterung errechnet.

 

§ 4 Übergabe durch den Vercharterer

Der Vercharterer übergibt das Boot im Yachthafen Marina Wendtorf. Der Vercharterer ist jedoch berechtigt, die Übergabe und die Rücknahme an einem Ausweichplatz durchzuführen, soweit die Umstände dies dringend erfordern. In diesem Fall hat der Vercharterer die außerplanmäßigen Kosten für den Transfer zu tragen. Der Vercharterer hat das Schiff gründlich gereinigt und seeklar zu übergeben.

 

§ 5 Verzug des Vercharterers

Wird das Boot durch den Vercharterer nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt oder ist deren Seetüchtigkeit erheblich gemindert, so hat der Charterer das Recht, dem Vercharterer eine angemessene Frist zu bestimmen mit der Erklärung, dass er nach Ablauf der Frist die Annahme der Leistung ablehne und vom Vertrag zurücktrete. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung können gegenüber dem Vercharterer nicht verlangt werden. Die angemessene Frist richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und beträgt regelmäßig 48 Stunden. Schäden an Schiff oder Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zum Rücktritt. Statt Rücktritt kann der Charterer auch die Herabsetzung des Charter Preises (Minderung) verlangen. Kann der Vercharterer auch ohne sein Verschulden das Boot nicht zu Beginn der Charter Periode übergeben, so zahlt er den zeitanteiligen Charterpreis ohne Abzug zurück. Die Haftung des Vercharterers ist in allen Fällen auf das 1fache des Charterpreises beschränkt.

 

§ 6 Übernahme durch den Charterer

Der Charterer und der Schiffsführer verpflichten sich, bei der Übergabe des Bootes an einer ausführlichen Einweisung unter gleichzeitiger Kontrolle und Überprüfung aller technischen Funktionen teilzunehmen. Mit Unterzeichnung des Vertrages nebst Übergabeprotokoll durch den Charterer und den Schiffsführer bestätigen diese verbindlich die ordnungsgemäße Übergabe durch den Vercharterer. Reklamationen durch den Charterer nach mängelfreier Abnahme sind ausgeschlossen. Mängel, die bei der Übergabe des Bootes festgestellt werden, sind schriftlich im Übergabeprotokoll festzuhalten und vom Vercharterer vor Ort gegenzuzeichnen.

 

§ 7 Pflichten des Vercharterer

Der Vercharterer verpflichtet sich, das Boot zum vereinbarten Termin in einwandfreiem, betriebsbereitem Zustand mit vollem Treibstofftanks zur Verfügung zu stellen. Der Abschluss des Vertrages bewirkt keine Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden am Boot und Motor. Die vom Vercharterer abgeschlossene Versicherung deckt nicht die an Bord befindlichen Personen gegen Unfallschäden und den Verlust von zur Bootsausrüstung gehörenden oder mitgebrachten Gegenständen. Sollte der Vercharterer infolge eines während einer vorhergegangenen Vercharterung entstandenen Schadens oder einem anderen Grund nicht in der Lage sein, das Boot zum vereinbarten Zeitpunkt spätestens 48 Stunden danach zur Verfügung stellen, so ist er berechtigt, dem Charterer entweder ein Boot vergleichbarer Größe zur Verfügung zu stellen oder den Mietpreis zu erstatten. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. Der Höhe nach bestimmt sich die Erstattung anteilig nach der Anzahl der Tage, für die das Boot dem Charterer nicht zur Verfügung steht. Bei Übernahme versteckte oder vor Rückgabe entstandene Mängel berechtigen den Charterer nicht, den Mietpreis zu mindern, es sei denn, der Mangel war infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt. Falls Teile der Ausrüstung während der vorangegangenen Vercharterung beschädigt oder verloren wurden, ohne dass sofortiger Ersatz möglich ist, kann der Charterer vom Vertrag nur dann zurücktreten oder Minderung geltend machen, wenn das Boot in seine Seetüchtigkeit dadurch beeinträchtigt ist.

 

§ 8 Pflichten des Charterers

Der Charterer versichert, über die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen zu verfügen, die für die Durchführung des von ihm geplanten Törns erforderlich sind. Der Vercharterer behält sich das Recht vor, dem Charterer die Verfügung über des Bootes zu verweigern für den Fall, dass der Charterer nicht die vorausgesetzte Eignung gemäß der deutschen Binnenschifffahrtsordnung besitzt. In diesem Fall wird der Chartervertrag zum Nachteil des Charterers aufgekündigt. Die von ihm bereits bezahlten Beträge verbleiben dem Vercharterer. Der Charterer verpflichtet sich, das Boot wie sein Eigentum nach den Regeln guter Seemannschaft zu behandeln und zu handhaben. Den Vorschriften von Behörden muss Folge geleistet werden. Der Charterer ist im Fall einer Gesetzesübertretung, selbst unwillentlicher Art, den Behörden gegenüber persönlich haftbar. Der Charterer haftet für alle Schäden an Boot und Ausrüstung, auch für Folge- und Ausfallschäden, die von ihm oder seiner Crew vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden und nicht von den Versicherungen reguliert werden. Der Charterer darf andere Boote nicht abschleppen oder bergen und die Charteryacht nur im absoluten Notfall schleppen lassen. Das Boot darf auch nicht in Regatten und zur Ausübung von Gewerbe, wie Handel oder Transport oder gewerbsmäßigem Fischfang eingesetzt werden. Im Fall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführter und in den übrigen vorgenannten Fällen entstandenen Schäden ist die Haftung des Charterers nicht auf die Höhe der Kaution beschränkt. Eine Grundberührungen des Bootes ist dem Vercharterer sofort zu melden. Weiterhin verpflichtet sich der Charterer, bei Meldung schlechter Wetterverhältnisse nicht mehr auszulaufen bzw. den nächstgelegenen Hafen oder eine sichere Ankerbucht aufzusuchen. Das Boot vor offener Küste nicht ohne Aufsicht zu lassen und sicherzustellen, dass sie bei drohender Gefahr sofort verholt werden kann. Nach Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang darf das Boot nicht gefahren werden. Der Charterer verpflichtet sich, sich mit den technischen und anderen Einrichtungen des Bootes vertraut zu machen und die Bedienungsanleitungen zu beachten. Schäden, die durch Verstoß gegen diese Pflichten entstehen, sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Treten während der Charterung Schäden an Boot oder Ausrüstung auf, so hat der Charterer den Vercharterer sofort telefonisch zu informieren, um mit ihm die Reparatur abzustimmen. Alle Schäden, sowie Aufwendungen für abhanden gekommene Ausrüstungsgegenstände, trägt der Charterer, soweit nicht von einer Versicherung Ersatz geleistet wird. In diesen Fällen ist der Vercharterer berechtigt, bei Rückgabe des Bootes die Kaution ganz oder teilweise einzubehalten. Weitergehende Ersatzansprüche der Vercharterer werden dadurch nicht ausgeschlossen, zum Beispiel wenn eine Havarie oder vom Charterer zu vertretende Mängel verschwiegen worden sind. Kann der Charterer infolge einer Havarie während der Mietzeit kein Gebrauch von dem Boot machen, so hat er keinen Anspruch auf Minderung des Mietpreises, wenn er die Havarie selbst zu vertreten hat. Ist der Mieter für die Havarie verantwortlich, hat er überdies für diejenige Zeit, in der das Boot festgelegt ist, und die die Mietdauer überschreitet, dem Vercharterer Ersatz zu leisten wie im Fall einer verspäteten Rückgabe des Bootes.

 

§ 9 Rückgabe durch den Charterer

Der Charterer muss mit dem Schiff mindestens eine halbe Stunde vor Ablauf der Charter Zeit im Hafen (Bestimmungshafen) von Yachthafen Marina Wendtorf zurück sein, um ein ausführliches Auschecken während der Charter Zeit zu ermöglichen. Eine Verlängerung der Charter Zeit ist nur mit vorheriger Einwilligung des Vercharterers möglich. Witterungsbedingte Schwierigkeiten entbinden nicht von der Verpflichtung zur pünktlichen Rückgabe. Der Charterer muss das Boot in den letzten 24 Stunden vor der Rückgabe in ausreichender Nähe zum Bestimmungshafen halten. Das Boot muss gereinigt zurückgegeben werden. Der Charterer und Schiffsführer nehmen an einer ausführlichen Abnahme des Schiffes unter gleichzeitiger Kontrolle und Überprüfung aller technischen Funktionen teil. Hierüber ist ein Protokoll (Checkliste) anzufertigen und von den Vertragsparteien zu unterschreiben. Die Unterzeichnung des Protokolls ist für die Parteien verbindlich. Mängel am Schiff, die nach Ansicht des Charterers vom Vercharterer zu vertreten und Grundlage einer Reklamation sind, müssen vom Charterer vor Ort angegeben werden. Hierüber ist ein Protokoll anzufertigen und von den Parteien zu unterzeichnen. Ohne Vorlage dieses Protokolls beim Vercharterer sind spätere Reklamationen oder Nach- oder Rückforderungen ausdrücklich ausgeschlossen. Reklamationen müssen spätestens 14 Tage nach Rückgabe beim Vercharterer schriftlich eingegangen sein. 

 

§ 10 Verzug des Charterers

Wird der Törn in einem anderen als dem Bestimmungshafen beendet, so ist der Vercharterer unverzüglich zu benachrichtigen. Der Charterer verpflichtet sich, in diesem Fall ausreichend qualifizierte Crewmitglieder zur Beaufsichtigung an Bord zu lassen, bis der Vercharterer das Boot wieder übernommen hat. Gleichgültig, ob den Charterer ein Verschulden trifft oder nicht, ist der Charterer verpflichtet, für den Zeitraum ab Ende der Charter Periode bis zur Rücknahme durch den Vercharterer, die zeitanteilige Charter zu zahlen. Der Chartervertrag gilt als verlängert bis zur Rückgabe des Bootes. Das Boot gilt erst dann als ordnungsgemäß zurückgegeben, wenn sie im Rückgabehafen vom Vercharterer abgenommen wurde. Der Charterer trägt alle Kosten, die sich durch die Verspätung ergeben. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche durch den Vercharterer bleibt ausdrücklich vorbehalten.

 

§ 11 Nebenabreden

Mündliche Zusagen, Nebenabsprachen und Änderungen des Vertrages bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vercharterer. Die Berichtigung von Irrtümern und Druckfehlern bleibt vorbehalten.


Kontakt & Impressum

 

Angaben gemäß §5 TMG:

 

foerdeboote

Inh. Michael Röhlk

Dorfring 2a

24235 Stein

Telefon: 0176 10319685

Email: info@foerdeboote.de

 

Steuernummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz

 

Haftung für Inhalte und Links

 

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Quellenangaben: eRecht24 Disclaimer